AGB’s

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Allversal umschliessen einerseits die Leistungsbeschreibung beim Bezug von Waren und Dienstleistungen und andererseits jene von Shared- Hostings.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
    für den Kauf von Produkten und Dienstleistungen (AGB)

    1. Allgemeines

    1.1. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen der ALLVERSAL Grgic Nedeljko (nachfolgend “ALLVERSAL”) und dem Kunden gelten ausschliesslich diese AGB, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wurde (Individualabreden).

    1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung der ALLVERSAL als anwendbar erklärt werden. Allenfalls abweichende Einkaufsbedingungen oder andere Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von der ALLVERSAL ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung angenommen worden sind.

    1.3. Alle Vereinbarungen und rechtlichen Erklärungen der Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
    Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

    1.4. Sollten einzelne der vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
    übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck erreicht wird.

    2. Definitionen

    2.1. Produkte:

    «Produkte» sind Maschinen, Geräte, Bauteile und Zubehör, insbesondere EDV-Hardware, sowie Teile davon, welche
    ALLVERSAL anbietet und / oder vertreibt.

    2.2. Dienstleistungen:

    Unter den Begriff «Dienstleistungen» fallen Leistungen für Beratungen, Projektstudien, Projektleitung, Installation von Software und Netzwerken, sowie die eigene Software-Erstellung. ALLVERSAL erbringt diese Dienstleistungen als Unternehmen mit grösstmöglicher Sorgfalt und entsprechend den vom Kunden erteilten und/oder in einer zusätzlichen Vereinbarung spezifizierten Aufträgen.

    3. Vertragsarten

    3.1. Die Lieferung von Produkten steht unter den Regeln des Kaufrechtes. Soweit im Folgenden nicht eine andere Regelung vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen von Art. 184 ff OR. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung gilt jede einzelne Lieferung als separater Kaufvertrag.

    3.2. Dienstleistungen stehen unter dem Recht des einfachen Auftrages. Soweit im Folgenden nicht eine andere Regelung vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen von Art. 394 ff OR.

    4. Vorvertragliches, Voraussetzungen, Modalitäten

    4.1. Der Kunde wählt die Produkte nach den von ihm schriftlich definierten Anforderungen (Verwendungszweck) und gestützt auf die schriftlichen Angaben von ALLVERSAL (Funktions-Beschreibungen) aus. ALLVERSAL steht dem Kunden mit fachlicher Aufklärung bei. Insbesondere klärt er den Kunden schriftlich darüber auf, welche der verlangten Anforderungen von den Produkten nicht erfüllt werden.

    4.2. Übersteigen die vom Kunden verlangten spezifischen vorvertraglichen Leistungen das übliche durch den Wettbewerb bedingte Mass, so sind diese in einem Dienstleistungsvertrag schriftlich zu regeln.

    5. Individual-Vertrag

    5.1. Lieferumfang, Funktion, Leistung und Verfügbarkeit der Produkte sowie deren Preis werden im Individualvertrag spezifiziert. Der vereinbarte Preis ist fest und versteht sich inkl. Nebenkosten, sofern im Individualvertrag keine andere Regelung getroffen worden ist.

    5.2. Weiter werden im Individualvertrag die Modalitäten der Lieferung, Installation, Inbetriebsetzung der Produkte sowie die Pflichten des Kunden (u.a. bezüglich der Infrastruktur) geregelt.

    6. Vertragsabschluss

    6.1. Für beide Parteien ist, abgesehen von den Bestimmungen dieser AGB, nur das verbindlich, was in einem individuellen Vertrag schriftlich vereinbart wird.

    7. Preise

    7.1. Die Kaufpreise der Produkte verstehen sich in Schweizer Franken und verzollt.
    Nebenkosten wie z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und Entsorgung sind in den Preisen nicht enthalten und gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

    7.2. Die Preise der Produkte ergeben sich aus den Offerten oder Auftragsbestätigungen. Bei Änderungen der Kalkulationsgrundlagen durch nicht vorhersehbare Umstände behält sich die ALLVERSAL eine entsprechende Preisanpassung ausdrücklich vor.

    8. Lieferung und Installation der Produkte

    8.1. Lieferung

    8.1.1. Die Lieferung erfolgt an das vom Kunden bezeichnete Domizil bzw. den bezeichneten Abladeplatz.

    8.1.2. ALLVERSAL ist bereit, einen vom Kunden rechtzeitig gewünschten Lieferungsaufschub bis drei Wochen vor dem Liefertermin zu berücksichtigen. Allfällige Preisanpassungen bei einem solchen Lieferaufschub bleiben vorbehalten.

    8.2. Lieferfristen

    8.2.1. Die von ALLVERSAL angegebenen Lieferfristen sind ohne anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt somit nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.

    8.2.2. Die Lieferfrist beginnt im Zeitpunkt des Zugangs der vorbehaltlosen Auftragsbestätigung, des Wegfalls von Vorbehalten oder des Eintrittes sonstiger Bedingungen (wie Eingang einer Anzahlung usw.) und gilt als eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände bis Ende der Frist am Domizil des Kunden bzw. am angegebenen Abladeplatz eingetroffen sind, oder wenn die Mitteilung über deren Versandbereitschaft an den Kunden abgesandt worden ist.

    8.2.3. ALLVERSAL ist bestrebt, die von ihr angegebenen Lieferfristen im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzuhalten. Für Verzögerungen haftet ALLVERSAL nicht, es sei denn, sie habe sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Ist eine Lieferfrist ohne Absicht oder Grobfahrlässigkeit seitens ALLVERSAL überschritten worden, wird sich ALLVERSAL bemühen, entsprechende Alternativen auszuarbeiten. Kann während drei Monaten keine Lösung gefunden werden, so können beide Parteien bezüglich der betreffenden Produkte vom Vertrag zurücktreten.

    8.3. Installation

    8.3.1. Die Produkte werden von ALLVERSAL gegen Verrechnung des Installationsaufwandes installiert, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Der Kunde hat die entsprechenden Räume rechtzeitig zur

    Verfügung zu stellen und zuvor auf seine Kosten mit allen nach Vorschrift der ALLVERSAL für den Betrieb der Produkte erforderlichen technischen Einrichtungen auszustatten. Ferner hält der Kunde auf seine Kosten die notwendigen Arbeitskräfte und Hilfsmittel für die Verschiebung der Produkte vom bezeichneten Abladeplatz zum Installationsort bereit.

    8.3.2. Als Installationsdatum gilt soweit in einem Anhang oder Nachtrag für bestimmte Produkte nicht anders geregeltder Tag, an welchem ALLVERSAL dem Kunden die Betriebsbereitschaft der betreffenden Produkte am Einsatzort meldet. Falls der Kunde nicht rechtzeitig geeignete Räume oder technische Einrichtungen zur Verfügung stellt oder nach erfolgter Lieferung der Produkte auf deren Installation durch ALLVERSAL verzichtet, gilt der Tag der Ablieferung als Installationsdatum.

    8.4. Änderungen und Annullierungen

    Bestellungsänderungen oder annullierungen bedürfen des schriftlichen gegenseitigen Einverständnisses. Kosten, die bereits erwachsen sind, hat der Kunde zu übernehmen. Zeitlich begrenzte Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen werden. Andernfalls wird ALLVERSAL die Restlieferung veranlassen und in Rehnunung stellen. Verschiebt sich ein Liefertermin aufgrund einer Auftragsänderung des Kunden, so behält sich ALLVERSAL Preisänderungen vor.

    8.5. Produktrücksendungen

    Produktrücksendungen bedürfen des schriftlichen gegenseitigen Einverständnisses. Eine Wiedereinlagerungsgebühr von 10% des Warenwertes ist vom Kunden zu übernehmen. Im Falle fehlender, defekter oder beschriebener Originalverpackung wird dem Kunden zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Geöffnete Software kann nicht zurückgenommen werden.

    9. Verzug

    9.1. Liefer-Verzug

    Sofern als Liefertermin (Hardware von ALLVERSAL installiert und betriebsbereit gemeldet) ein festes Datum vereinbart wird, ist der Kunde bei Nichteinhaltung des Liefertermins verpflichtet, ALLVERSAL schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht innert dieser Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei Verschulden bleibt Schadenersatz vorbehalten, wobei der Schaden vom Kunden nachzuweisen ist.

    9.2. AnnahmeVerzug

    Wenn sich der Kunde im AnnahmeVerzug befindet, ist ALLVERSAL berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit in Bezug auf den Liefertermin zu befreien. ALLVERSAL ist verpflichtet, dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen. Erfolgt die Annahme nicht innert dieser Frist, kann ALLVERSAL vom Vertrag zurücktreten.

    Bei Verschulden bleibt Schadenersatz vorbehalten, wobei der Schaden von ALLVERSAL nachzuweisen ist.

    9.3. Konventionalstrafen

    Konventionalstrafen und die Voraussetzungen zu deren Geltendmachung sind im Individual-Vertrag zu regeln.

    10. Abnahme

    Das Abnahmedatum ist der Tag, an welchem der Kunde die Produkte vorbehältlich nicht erkennbarer Mängel schriftlich akzeptiert. Allfällig vorausgehende Abnahmetests sind im Individualvertrag zu regeln.

    11. Verantwortung für Einsatz, Verlust und Beschädigung der Produkte

    Die Verantwortung für die Auswahl, den Gebrauch der Produkte und Programme und für die gegenseitig spezifizierten Resultate liegt beim Kunden, wobei ALLVERSAL auf Wunsch des Kunden beratend zur Verfügung steht. Der Kunde ist zudem verantwortlich für die Bereitstellung von Ausweichlösungen sowie für Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung oder Missbrauch (insbesondere Ersatzkopien).

    12. Sachgewährleistung

    12.1. Die von ALLVERSAL gelieferten Produkte befinden sich am Liefer-/Installationsdatum in betriebstüchtigem Zustand und entsprechen den von ALLVERSAL bekannt gegebenen Spezifikationen. Es gelten die zu den spezifischen Produkten und Programmen jeweils vereinbarten Garantiefristen und Garantiebedingungen. Ohne besondere Abmachungen gilt eine Garantiefrist von drei Monaten ab Lieferdatum.

    12.2. Die Gewährleistung gilt nur in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft und ALLVERSAL Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

    12.3. Während der Garantiezeit erbringt ALLVERSAL ab Liefer- bzw. Installations- bzw. Abnahmedatum die folgenden
    Garantieleistungen:
    Wiederherstellung der Funktionalität von Produkten entsprechend den Spezifikationen
    Instandsetzung oder Austausch schadhafter oder unbrauchbarer Teile der Lieferung. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von ALLVERSAL über.

    12.4. Diese Garantieleistungen werden von ALLVERSAL nach ihrer Wahl an einer von ihr bestimmten zentralen Wartungsstelle oder am Installationsort erbracht. Mehrkosten, welche ALLVERSAL durch Erbringung dieser Leistungen am Installationsort anstatt in der ALLVERSAL Wartungsstelle entstehen, sind vom Kunden zu bezahlen. Der Kunde kann einen ergänzenden individuellen Wartungsvertrag abschliessen, um auch diese Mehrkosten abzudecken.

    12.5. Bei Instandsetzungsarbeiten aufgrund von Garantieverpflichtungen der ALLVERSAL übernimmt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr Ausserbetriebsetzung, Verpacken und Versand der Produkte an die ALLVERSAL Wartungsstelle, sowie deren Wiederinbetriebnahme nach erfolgter Instandsetzung. Für die Rücksendung übernimmt ALLVERSAL die Kosten. Muss die Erbringung der Garantieleistungen am Installationsort erfolgen, so führt ALLVERSAL auf Wunsch des Kunden die Ausserbetriebsetzung und/oder die Wiederinbetriebsetzung auf dessen Kosten durch. Werden vom Kunden spezielle Massnahmen zum Schutz vertraulicher Daten gewünscht, insbesondere im Rahmen des Austausches von Systemteilen, wird ALLVERSAL nach Möglichkeit und gegen Rechnungstellung entsprechende Vorkehrungen treffen.

    12.6. Von der Gewährleistung der ALLVERSAL ausgeschlossen sind Schäden, welche verursacht werden durch:
    natürliche Abnützung oder unzulängliche Wartung
    Nichtbeachtung der ALLVERSAL Betriebs- oder Installationsvorschriften zweckwidrige Benutzung der Produkte
    Verwendung von Teilen und Zubehör, welche von der ALLVERSAL nicht genehmigt wurden
    Wartung der Produkte durch Nicht- ALLVERSAL -Personal
    Transport, unsachgemässe Handhabung, Änderungen oder Anbauten, die nicht von ALLVERSAL vorgenommen wurden
    höhere Gewalt sowie andere Gründe, welche von ALLVERSAL nicht zu verantworten sind.

    12.7. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt ALLVERSAL keine Gewährleistung.

    12.8. Wegen Mängeln der Konstruktion, der Ausführung oder des verwendeten Materials, sowie bei Fehlen zugesicherter
    Eigenschaften, hat der Kunde – ausser den in Ziffer 15 genannten – keinerlei Rechte und Ansprüche.

    13. Rechtsgewährleistung

    13.1. ALLVERSAL erklärt, dass sie berechtigt ist, die angebotenen Produkte zu verkaufen, und dass durch den Verkauf keine bestehenden Schutzrechte Dritter verletzt werden. Diesbezüglich wird ALLVERSAL den Kunden in jeder Beziehung schadlos halten.

    14. Haftung

    14.1. ALLVERSAL haftet nicht für Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit.

    14.2. Für Schäden im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsanspruch gemäss Ziffer 13, sowie wegen mangelnder Sorgfalt im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, übernimmt ALLVERSAL bei Vorliegen eines groben Verschuldens eine Haftung in höchstens der Höhe des Vertragspreises der Lieferung, jedoch maximal einen Betrag von CHF 10’000.–. Von dieser Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden. ALLVERSAL schliesst andererseits jede vertragliche und ausservertragliche Haftung für Schäden aus fahrlässigem Verhalten ihrer Organe sowie ihrer Hilfspersonen sowie für Folgeschäden nach Massgabe von Ziffer 15 aus. Ansprüche Dritter, wie insbesondere solcher, die das Produkt der ALLVERSAL vom Kunden erworben haben, sind, mit Ausnahme allfälliger Patent- und urheberrechtlicher Ansprüche (siehe Ziffer 19), ausgeschlossen.

    14.3. Die Haftung der ALLVERSAL für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die ALLVERSAL deren Vernichtung grobfahrlässig verursacht hat und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten als Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form, z.B. als Backup-Kopie bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

    14.4. Die Haftung der ALLVERSAL für die mit Einwilligung des Kunden beigezogenen Unterakkordanten bzw. Drittlieferanten ist ausgeschlossen.

    14.5. Alle Ansprüche des Kunden, ausser den in diesen AGB ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren Schäden.

    15. Wartung und Ersatzteile

    ALLVERSAL übernimmt auf Verlangen des Kunden die Wartung der Produkte und die Lieferung von Ersatzteilen, soweit solche Leistungen verfügbar sind. Die entsprechenden Leistungen und Bedingungen sind Gegenstand eines separat abzuschliessenden schriftlichen Wartungsvertrages. Soweit kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, werden Wartungsarbeiten lediglich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten von ALLVERSAL im einfachen Auftragsverhältnis ausgeführt. Ohne Abschluss eines Wartungsvertrages garantiert ALLVERSAL insbesondere keine Wartungsbereitschaft.

    16. Übergang von Nutzen und Gefahr

    16.1. Nutzen und Gefahr gehen mit Eingang der Lieferung oder von Teillieferungen am Lieferort beim Kunden auf diesen
    über und zwar unabhängig davon, wer den Transport und die damit verbundenen Kosten übernimmt.

    16.2. Wird die Lieferung auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die ALLVERSAL nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr ab ursprünglichem Lieferzeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

    17. Zahlungsbedingungen

    17.1. Alle Rechnungen der ALLVERSAL sind innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.

    17.2. Für verspätete Zahlungen behält sich ALLVERSAL vor, einen Verzugszins von 5% p.a. zu verlangen.

    17.3. Werden vereinbarte Zahlungen oder die gegebenenfalls vereinbarten Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet, ist ALLVERSAL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und den Verspätungsschaden geltend zu machen.

    18. Eigentumsvorbehalt

    18.1. Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der ALLVERSAL gegen den Kunden zustehenden Ansprüche im Alleineigentum der ALLVERSAL. Kommt der Kunde in Verzug, so ist die ALLVERSAL berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

    18.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten, pfleglich zu behandeln und zu Gunsten der ALLVERSAL gegen alle üblichen Risiken, insbesondere jedoch gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser zu versichern.

    18.3. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung u.a.m. der Vertragsgegenstände mit anderen, nicht der ALLVERSAL gehörenden Waren steht der ALLVERSAL an der neu entstandenen Sache ein Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Vorbehaltsware zum Wert der Drittware im Zeitpunkt der Verarbeitung zu.

    19. Patente und Urheberrechte

    ALLVERSAL übernimmt dem Kunden auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen, sofern der Kunde ALLVERSAL schriftlich und ohne Verzug über Verletzungshinweise, Verwarnungen oder gestellte Ansprüche benachrichtigt hat und sie allein über Massnahmen zur Verteidigung bestimmen und Vergleichsverhandlungen selbständig führen konnte. Wenn solche Ansprüche gestellt werden oder nach Auffassung der ALLVERSAL drohen, kann ALLVERSAL nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten dem Kunden das Recht zur Benutzung verschaffen oder die Produkte austauschen oder abändern, um die Verletzung zu vermeiden. Sollte beides nicht möglich sein, so kann ALLVERSAL nach schriftlicher Mitteilung die Produkte zurücknehmen. In diesem Falle wird ALLVERSAL dem Kunden den um die Abschreibung verminderten Vertragspreis der Lieferung zurückerstatten. Die Abschreibung beruht auf monatlich gleichbleibenden Beträgen während 2 Jahren.

    ALLVERSAL hat bei Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzungen ausschliesslich die hier genannten Verpflichtungen. Sie haftet nicht für Verletzungen, die entstehen durch Kombination, Betrieb oder Gebrauch von unter diesem Vertrag gelieferten Produkten mit Produkten oder Programmen, die nicht von ALLVERSAL geliefert sind, oder die durch die Benutzung eines nicht unter diesem Vertrag gelieferten Programmes entstehen, wenn die Verletzungen durch Benutzung einer anderen Software hätten vermieden werden können. Ferner haftet ALLVERSAL nicht für Verletzungen, die auf vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Änderungen der unter diesem Vertrag gelieferten Produkte zurückzuführen sind.

    20. Geheimhaltung

    Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Dazu zählen auch Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, die das Lizenzmaterial betreffen.

    Der Umfang der Geheimhaltung kann durch vertragliche Vereinbarung spezifischer Massnahmen den jeweiligen Umständen angepasst werden.

    21. Wiederausfuhr

    Bei bestehenden Wiederausfuhrbeschränkungen überbindet ALLVERSAL die diesbezüglichen Verpflichtungen auf den Kunden. ALLVERSAL wird den Kunden über neue und allenfalls zu erwartende Einschränkungen unverzüglich orientieren und dem Kunden bei der Vorbereitung eines Gesuches um eine Ausfuhrbewilligung behilflich sein.

    22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    22.1. Auf die vom Kunden mit ALLVERSAL abgeschlossenen Verträge ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss internationaler Abkommen.

    22.2. Der Gerichtsstand für beide Vertragsparteien befindet sich am Sitz der für ALLVERSAL örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichte. ALLVERSAL ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.

    Gültig ab 01.01.1999

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